Zunächst ist zu erwähnen, dass die Günstigerprüfung nur von der Software durchgeführt werden kann, wenn die vorbelegte, empfohlene Erfassungsoption verwendet wird („sollen vollständig eingegeben werden (empfohlen)“) und alle Kapitalerträge erfasst werden.
Die Günstigerprüfung darf nur beantragt werden, wenn die tarifliche Versteuerung der Kapitalerträge günstiger ist als die bereits durch das Anlagegeinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer.
Diese Ergebnisse der Günstigerprüfung können Sie in der Steuerberechnung der Software selbstverständlich überprüfen. Klicken Sie hierzu auf die Schaltfläche „Berechnung“ in der Symbolleiste, nun auf der linken Seite auf die Anlage „Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §32d EStG > Kommentierung zur Berechnung der „Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d EStG“ > K01 Antrag auf Günstigerprüfung“.
Hier wird Ihnen angezeigt wie hoch die verbleibende Einkommensteuer im Falle der Abgeltungsteuer oder der tariflichen Einkommensteuer ist.