Jedem behinderten Steuerbürger steht, abhängig vom Grad der Behinderung, der Behindertenpauschbetrag in entsprechender Höhe zu. Dieser Betrag wird im Rahmen der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Bei einer getrennten Veranlagung werden die außergewöhnlichen Belastungen, die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten und die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 50:50 zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, so lange keine andere Verteilung beantragt wurde. Um dem Finanzamt eine korrekte Aufteilung zu ermöglichen, müssen somit alle relevanten Daten in beiden Steuererklärungen vollständig angegeben werden. Dazu zählt auch die Behinderung.
Wenn beispielsweise der Ehemann eine Behinderung hat, finden sich die Angaben dazu in den Formularen des Ehemanns in den Feldern des Steuerpflichtigen, in den Formularen der Ehefrau in den Feldern des Ehegatten.
Hinweis:
Die zuvor genannten Informationen sind für die Veranlagungsjahre bis einschließlich 2012 korrekt. Seit dem Veranlagungsjahr 2013 ist die getrennte Veranlagung von Ehegatten entfallen.